Satzung

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Förderkreis für Polizeigeschichte Niedersachsen e.V.
(Stand Juni 2016)
S a t z u n g

§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis für Polizeigeschichte Niedersachsen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 31582 Nienburg.

§ 2
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, die vom Niedersächsischen Innenministerium eingerichtete
landesbezogene Polizeigeschichtliche Sammlung (PGS), Bestandteil des Polizeimuseums
der Polizeiakademie Niedersachsen, als Stätte der Begegnung, der Information und der
Meinungsbildung (um das Geschichtsbewusstsein innerhalb und außerhalb der Polizei zu
wecken) zu unterstützen, um damit Forschung, Bildung und Kultur zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein die Weiterent-
wicklung des Polizeimuseums ideell und materiell unterstützt, z.B. durch den Erwerb
von einzelnen Exponaten für die Sammlung, Hilfe bei der Planung und Durchführung
von Ausstellungsprojekten, Studienreisen und Tagungen zum Austausch mit anderen
behördlichen und privaten Sammlungen sowie durch die Herausgabe von polizeihistorischen
Veröffentlichungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige und juristische Person werden,
die sich bereit erklärt, die Ziele des Vereins zu verfolgen. Über die Aufnahme entscheidet
nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf
keiner Begründung.
(2) Sowohl der Austritt wie auch der Ausschluss eines Mitgliedes begründen keinen Anspruch
der oder des Ausscheidenden auf einen Teil des Vereinsvermögens.
(3) Personen, die sich verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4
Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein
austreten.

§ 5
Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten
gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, satzungsgemäße Verpflichtungen in
erheblichem Maße verletzt oder wenn sein Verbleiben im Verein dessen Ansehen
schädigen könnte.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu leisten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils am ersten Werktage eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig.
(2) Ein Mitglied, welches länger als sechs Monate mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist, kann,
wenn auch nach vorheriger Mahnung keine Zahlung geleistet wird, durch Vorstandsbeschluss aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Abgeltungen begünstigt
werden.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der oder dem Kassenwart(in), der oder dem Schriftführer(in) sowie der oder dem Beauftragten
für Öffentlichkeitsarbeit. Die oder der Leiter(in) des Polizeimuseums der Polizeiakademie
Niedersachsen ist Vorstandsmitglied kraft Amtes.
(2) Der Vorstand, mit Ausnahme des Vorstandsmitglieds kraft Amtes (Abs. 1 S. 2), wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand
bleibt nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann im
schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem Vorsitzenden vertreten.
§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem
Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben
werden.
(3) Mitgliederversammlungen werden von der oder dem Vorsitzenden durch einfachen Brief
einberufen. Dabei ist die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einbe-
rufungsfrist beträgt drei Wochen. Für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einladung
maßgeblich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
– Wahl des Vorstandes
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
– Wahl zweier Kassenprüfer
– Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch die oder den Vorsitzende(n) geleitet, im Verhinderungs-
falle durch die oder den stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden. Über Anträge auf Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereins
kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einberufung der Mitgliederversammlung als Tages-
ordungspunkt mitgeteilt worden sind.
(7) Beschlussfassungen erfolgen im Regelfall durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten dabei als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Darin sind die Beschlüsse
unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in
Form einer Niederschrift festzuhalten; diese Niederschrift ist von der oder dem Versammlungs-
leiter(in) und von der oder dem Schriftführer(in) zu unterschreiben.
§ 9
Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins fungieren die oder der Vorsitzende und die oder der
Stellvertreter(in) gemeinsam als vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederver-
sammlung nichts abweichendes beschließt.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an das Land Niedersachsen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke des Polizeimuseums der Polizeiakademie Niedersachsen zu verwenden
und dieses der Öffentlichkeit weiter zugänglich zu machen. Sollte das Land Niedersachsen hierzu
nicht bereit sein, fällt das nach der Liquidation des Vereins sich ergebende Vermögen dem
„Weißen Ring – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur
Verhütung von Straftaten e.V.“ in Mainz zu, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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